| Das
Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten
von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag,
der mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden
kann, legen die Vertragspartner fest, welche Leistungen
der Architekt erbringen soll und welche Vergütung
er erhält. Dabei sind die Vorschriften des BGB und
bzgl. des Honorars die Vorschriften der HOAI zu beachten.
Da nur eine prüffähige Honorarschlussrechnung
zur Fälligkeit der Forderung führt, muss der
Prüffähigkeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden. Dies setzt fundierte Kenntnisse des Honorarrechts
und der Vorschriften der HOAI voraus. Denn trotz bestehender
Vertragsfreiheit zieht die HOAI mit Höchst- und
Mindestsätzen für die wichtigsten Architektenleistungen
bestimmte Verhandlungsgrenzen.
Im Architektenhaftpflichtrecht
geht es um die Frage, ob der Architekt für Planungsfehler oder Fehler
bei der Bauüberwachung haftet. Anspruchssteller
ist in der Regel der Bauherr. Beteiligter an derartigen
Auseinandersetzungen können neben dem Architekten
die ausführenden Unternehmen und/oder Fachplaner
(z. B. Statiker) sein, weil Bauschäden häufig
auf mehreren Ursachen beruhen können.
Im Architektenhaftpflichtrecht
spielen in der Korrespondenz mit der Berufshaftpflichtversicherung
versicherungsrechtliche Fragen eine große Rolle.
Zum Architekten-
und Ingenieurrecht gehören ferner
das Architektenurheberrecht sowie das Architektenberufsrecht.
Wir beraten und vertreten Architekten, Ingenieure und
Bauherren u. a.
bei
der Vorbereitung und dem Abschluss von Architekten- und
Ingenieurverträgen sowie Bauverträgen
bei
der Prüfung von Architektenhonorarrechnungen
bei
der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter
Honorarforderungen
bei
der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche bzw.
Haftpflichtansprüche
bei
der Überprüfung und Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
Unsere Experten:
Rechtsanwalt
H.-Jürgen Klaps (Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht)
Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein
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