| Die Gewährleistung
oder Mängelhaftung bestimmt
Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer
im Rahmen eines Kaufvertrages zustehen, bei dem der Verkäufer
eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch
beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für
Mängel des hergestellten Werkes.
Wenn ein Produkt
(z. B. Fernsehgerät oder PKW)
Mängel aufweist, stehen dem Kunden folgende Mängelrechte
zu:
Im
Kaufrecht
Anspruch auf
Nacherfüllung
Rücktrittsrecht
Minderung
Anspruch auf Schadensersatz
Im Werkvertragsrecht
Anspruch auf Nacherfüllung
Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen
Vorschuss bei Selbstvornahme
Rücktrittsrecht
Minderung
Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich trifft
den Käufer oder den Besteller
die Beweislast für den behaupteten Sachmangel. Abweichendes
gilt beim Verbrauchsgüterkauf. Hier wird in den
ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der
Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst nach Ablauf
dieser Frist muss der Käufer die Mangelhaftigkeit
bei Übergabe beweisen.
Wir vertreten Sie bei der
außergerichtlichen und
gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche ggf.
in Zusammenarbeit mit technisch qualifizierten Kooperationspartnern
und Sachverständigen.
Unsere Experten:
Rechtsanwalt
Reinhard W. Korn (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein
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