| Das
Medizinrecht umfasst das Gebiet der Arzthaftung, das
Recht der Honorierung von Privatpatienten (GOL), arztspezifische
Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (z.
B. Kassenzulassung), aus dem Allgemeinen Berufsrecht
(z. B. Approbationsordnung) sowie das kollegiale Verhältnis
zwischen den Ärzten.
Unter dem Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ sind
insbesondere Diagnose-, Therapie- und Behandlungsfehler
sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung
zu verstehen. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der
Standart guter ärztlicher Behandlung unterschritten
wird.
Der Standart in der
Medizin wird durch den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher
Erkenntnisse und ärztlicher
Erfolge repräsentiert, der für das Erreichen
des Behandlungserfolges notwendig ist und sich in Erprobungen
bewährt hat.
Wir
vertreten Ärzte und Patienten in allen Arzthaftpflichtfragen.
Wir
vertreten Ärzte und Patienten in gerichtlichen Arzthaftpflichtprozessen.
Wir
beraten und betreuen Ärzte bei der Praxisgründung,
beim Praxisverkauf, im ärztlichen Berufsrecht sowie
bei der
Auseinandersetzung mit kassenärztlichen
Vereinigungen.
Unser Experte:
Rechtsanwalt
Heinz Rulands (Fachanwalt für Medizinrecht)
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