| Die Einsetzung
eines Testamentsvollstreckers bildet eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit,
die dem Erblasser auch nach seinem Tode die Möglichkeit
bietet, sowohl auf die Verwaltung, wie auch auf die Verteilung
des Nachlasses im Ganzen oder in Teilen Einfluß zu
nehmen, d. h., die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der
Auseinandersetzung des Nachlasses zu steuern. Mit der Testamentsvollstreckung
bieten sich vielfältige Möglichkeiten und Gestaltungsformen,
um dem Wunsch des Erblassers Rechnung zu tragen, die Familie
zu versorgen und gleichzeitig das Vermögen zu erhalten.
Der Testamentsvollstrecker ist also als verlängerter
Arm des Erblassers zu sehen. Er hat die testamentarischen
Anordnungen des Erblassers in die Tat umzusetzen, ist aber
nicht an die Anordnungen der Erben gebunden.
Nach Erfüllung der Pflichten,
die der Erblasser dem Tastamentsvollstrecker auferlegt hat,
endet die Testamentsvollstreckung. Den Erben steht der Nachlaß
sodann uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Pflichten des Testamentsvollstreckers
sind gesetzlich geregelt. Um sowohl die privaten Belange
als auch die rechtlichen Vorschriften in Einklang zu
bringen, ist der Berufsstand des Rechtsanwalts zur Ausübung
dieses Amtes in besonderer Weise geeignet.
Unser Experte:
Rechtsanwalt
Jörg Voigtsberger (Fachanwalt für Erbrecht)
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